10 G. v. 23.12.2016 BGBl. Disziplinarrecht der Landesbeamten. Eindruck von Venedig, IX. § 176 SGB IX – Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates. von § 2 Abs. LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2019 - 5 Sa 14/19. 2 SGB IX), kann sich auf von ihm gesehene Verstöße des Arbeitgebers im Bewerbungsverfahren gegen die §§ 81 ff. Schell, SGB IX § 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates. I S. 3234 ; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.10.2020 BGBl. 91,4×121,9 cm — €176,70. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen … Sozialgesetzbuch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Neuntes Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. 5 Entscheidungen zu § 175 SGB IX in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 285/17. Wer als Arbeitgeber um Bewerbungen bittet, 'beschäftigt' Personen nach § 6 Abs. Danach hat der Dienstherr nach einer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit des Beamten mit der zuständigen Personalvertretung (§ 176 SGB … Gemäß § 176 SGB IX hat der Betriebsrat darauf zu achten, dass die Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach SGB IX erfüllt werden, so die Beschäftigungspflicht, das berufliche Fortkommen und die behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung. § 176 - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben. Zuständig nach § 176 SGB IX sind auch Betriebs- und Personalräte. SGB IX 9. Vorlageanspruch des Betriebsrats – funktionelle Zuständigkeit Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.03.2018, 1 ABR 76/16 Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 11. BAG – 1 ABR 76/16. Unable to display preview. § 167 SGB IX. Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB IX > §§ 176 bis 183. Daher müssen auch sie sich diese Kenntnisse im Schwerbehindertenrecht aneignen. Der SBV kommt in Zusammenarbeit den anderen Interessenvertretungen im Betrieb, insbesondere Betriebsrat und JAV (§ 176 SGB IX) die Aufgabe zu, die Interessen schwerbehinderter Menschen wahrzunehmen.. Sie führt Präventions- und Integrationsmaßnahmen gemeinsam mit dem Arbeitgeber durch (vgl. § 166 Abs. Lesen Sie § 167 SGB IX kostenlos in der Gesetzessammlung von Juraforum.de mit über 6200 Gesetzen und Vorschriften. Daher kann der Betriebsrat im Rahmen seiner Aufgaben regelmäßig Auskunft darüber verlangen, ob der Arbeitgeber in Frage kommenden Mitarbeitern auch tatsächlich ein BEM-Verfahren angeboten hat. Dabei arbeitet sie mit den anderen Interessenvertretungen zusammen, insbesondere mit dem Betriebsrat und der JAV (§ 176 SGB IX). Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert. 1 Zweck des betrieblichen Eingliederungsmanagements Durch die Änderungen des SGB IX zum 1. Vorlageanspruch des Betriebsrats – funktionelle Zuständigkeit Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.03.2018, 1 ABR 76/16 Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 11. 15.2. Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. 2b G v. 14.10.2020 I 2112 § 176 SGB III Grundsatz (1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Laut § 179 Abs. Die Vorschrift gilt für alle Beschäftigten, die in den Anwendungsbereich fallen, also auch für nichtbehinderte Arbeitnehmer. Gibt es keine Interessenvertretung, besteht aber eine SBV (eine eher seltene Konstellation), steht der SBV das alleinige Initiativrecht zu. Eine Schwerbehinderung im Sinne des SGB IX liegt erst ab einem Grad der … 2 Sie achten insbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der … Sie achten insbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der … Gibt es keine SBV (es ist keine gewählt worden bzw. Die Verletzung dieser Pflichten bringt vor allem nicht unbedeutende finanzielle Risiken mit sich. I S. 3234 ; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.10.2020 BGBl. Außerdem sind die Regelungen zum Persönlichen Budget (Notwendigkeit einer Trägerzulassung nach § 176 SGB III, Beteiligung des Sozialhilfeträgers), zur Dauer von Leistungen der Arbeitsassistenz sowie zur Unterstützten Beschäftigung ergänzt worden. 1. Oktober 2016 – 9 TaBV 49/16 – wird zurückgewiesen. 2 a. F. SGB IX, seit 1.1.2018 ohne wesentliche inhaltliche Änderungen als § 167 Abs. Sovereign Gold Bond Scheme (SGB) 2020-21- Series VII, VIII, IX, X, XI, XII. 1 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. 2004. Gültig ab: 01.01.2020 Gültigkeit bis: fortlaufend . Internship at GLEISS LUTZ, Warsaw ( II-IV.2001 ) Internship in the European Parliament, Brüssel (VIII-IX.2002) www.rewi.europa-uni.de. Sozialgesetzbuch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Neuntes Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. von § 2 Abs. Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Download preview … 1 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. 1 Satz 2 AGG. 4. I S. 3234, ... die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes, des Bundesgleichstellungsgesetzes, der, Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006, Teil 3 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht), Kapitel 5 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, § 155 SGB IX Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, § 164 SGB IX Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen, § 211 SGB IX Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten, § 17 BAPostG Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei der Auflösung von Postnachfolgeunternehmen, Für Ihr Blog oder Forum - Gesetze verknüpfen. Sie sehen die Vorschriften, die auf § 176 SGB IX verweisen. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates. Entscheidung vom 20.03.2018. Daher kann der Betriebsrat im Rahmen seiner Aufgaben regelmäßig Auskunft darüber verlangen, ob der Arbeitgeber in Frage kommenden Mitarbeitern auch tatsächlich ein BEM-Verfahren angeboten hat. Auflösende Bedingung - beurlaubter Beamter. … Kommentar aus Haufe Personal Office Platin Hans Peter Schell. I S. 2075 Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; … Diese sind insbesondere in § 164 Abs. 8 Satz 2 SGB IX. Die Selbstbestimmung findet dabei gerade in der freien Wahl 129 der Wohnform Ausdruck. Sozialgesetzbuch (SGB IX) Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und nach Abschluss des Wahlvorganges das Wahlergebnis … Virtuelle Besichtigung dieses Saales. 2 SGB IX gilt – anders als die Prävention nach § 167 Abs. 3 Abs. Sozialgesetzbuch (SGB). 1 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Sie ist dann auch der alleinige Vertragspartner des Arbeitgebers bei den Verhandlungen über eine IV. Auch für ein Mitglied des … Die Vorschrift des § 167 Abs. Authors; Authors and affiliations; H. H. Cramer; Chapter. 1. Die Seminarkosten trägt auch bei den Stellvertretern der Arbeitgeber, vgl. § 176 SGB III Grundsatz . Rechtsprechung zu: SGB IX § 176 S. 2. I S. 2325; zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. Vom 23.12.2016 Zuletzt geändert am 9.10.2020 § 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen (1) Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Die Schwerbehindertenvertretungen, die in § 176 SGB IX genannten Vertretungen und das Inklusionsamt sind im frühestmöglichen Stadium zu beteiligen. Rechtsprechung zu § 175 SGB IX. § 166 SGB IX – Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 176 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers (§ 181) eine verbindliche Inklusionsvereinbarung. 1 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Under the scheme there will be a distinct series (starting from Series VII) for every tranche. Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch : Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) Kapitel 4 - Kündigungsschutz (§§ 168 - 175) Gliederung § 175 Erweiterter Beendigungsschutz . Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (§ 178 SGB IX), von unter anderem Betriebs- und Personalräten (§ 176 SGB IX) und der Integrationsämter (§ 185 SGB IX) im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements ist vorgesehen. § 176 SGB IX, Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, S... zur schnellen Seitennavigation. Die Änderungen gibt das 2016 verabschiedete … § 167 Abs. ... Rechtsstellung schwerbehinderter Soldatinnen und Soldaten gelten die §§ 2, 152, Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. 127 Sozialgesetzbuch (SGB IX) soll deren Selbstbestimmung gefördert und deren Benachteiligun-128 gen entgegengewirkt werden. BA Zentrale, GR3 Seite 2 von 4 Stand: 12/2019 . Der Gesetzgeber hat durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in § 178 Absatz 2 SGB IX eine sogenannte punktuelle Unwirksamkeitsklausel eingefügt, die erstmals die fehlende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen den schwerbehinderten Menschen betreffend unmittelbar sanktioniert.. Der Arbeitgeber hat nach § 178 Absatz 2 Satz 1 SGB IX die … Mail bei Änderungen . Government of India has vide its Notification No F.No4. Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.10.2020 I 2075 § 178 SGB IX Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung (1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem … § 176 SGB IX Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates. Schwerbehinderte Menschen - außerordentliche Kündigung. § 164 SGB IX Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen ... nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen an. I S. 2075 Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3 Sozialgesetzbuch 18 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 329 Vorschriften zitiert. www.toucanart.com. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 174 Außerordentliche Kündigung (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten mit Ausnahme von § 169 auch bei außerordentlicher Kündigung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt. 2 Sie achten insbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der … Stand: Zuletzt geändert durch Art. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gilt nur im Rahmen der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetze… 1 SGB IX – nicht nur für schwerbehinderte oder behinderte Arbeitnehmer. Arbeitgeberpflichten bei der Stellensuche und Bewerberplanung. 3 Abs. §§ 166, 167, 178 SGB IX). 0 Rechtsentwicklung Rz. Beteiligung einer Schwerbehindertenvertretung bei der vorläufigen Dienstenthebung ... Zum selben Verfahren: VG Schleswig, 13.06.2018 - 17 B 4/17. Impression of Venice, IX. 861 Downloads; This is a preview of subscription content, log in to check access. Mail bei Änderungen . Ein Bewerber, der zwar behindert, jedoch nicht schwerbehindert i.S. Auflösende Bedingung; Bedingungskontrollklage; … 91,4×121,9 cm — €176,70. Teil 3 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen … Stand: Zuletzt geändert durch Art. Der SBV kommt die Aufgabe zu, die Interessen schwerbehinderter Menschen in ihrem Betrieb wahrzunehmen (§ 178 SGB IX). Saal IX ist den aus Assyrien stammenden Reliefs gewidmet ( heute Nordirak ). Auch hat der BR nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) das Recht, dass … Schnelle Seitennavigation zu Dokument zu Dokumentfunktionen zu Zitierungen zu Kontext zu letzte Dokumente. Sie ist dann auch der alleinige Vertragspartner des Arbeitgebers bei den Verhandlungen über eine IV. § 176 SGB IX – Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates. SGB IX - Änderungen überwachen. Daneben soll gerade den besonderen Bedürfnissen von Frauen und 130 Kindern mit Behinderungen sowie Menschen mit seelischen Behinderungen Rechnung getra-131 gen werden. Die Begriffe Behinderung, Menschen mit Schwerbehinderung und schwerbehinderte gleichgestellte Personen werden im § 2 SGB IX erläutert. Regular elections have to take place every 4 years … 2. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 175 Erweiterter Beendigungsschutz Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit … Regions » Venice » Impression of Venice, IX. SGB IX; SGB X; SGB XI; SGB XII; ALG; Sozialgesetzbuch (SGB III) Drittes Buch Arbeitsförderung. 3 Abs. § 176 SGB IX sowie „außerdem" bei schwerbehinderten Menschen unter Einschal-tung der Schwerbehindertenvertretung zu erfolgen haben. 6 G v. 9.10.2020 I 2075, Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, § 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen, § 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe, § 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung, Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung, § 13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern, § 16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern, § 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen, § 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren, § 22 Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen, § 23 Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz, § 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger, § 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung, § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten, § 34 Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen, Struktur, Qualitätssicherung und Verträge, § 36 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 43 Krankenbehandlung und Rehabilitation, § 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung, § 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, § 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, § 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen, § 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich, § 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen, § 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen, Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds, § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen, § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen, § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten, § 80 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, § 81 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, § 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung, § 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, § 88 Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe, Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht), § 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen, § 101 Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland, § 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf, § 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen, § 109 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme, § 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung, § 126 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 127 Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen, § 134 Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen, § 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 149 Übergangsregelung für ambulant Betreute, § 150 Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens, Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht), § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise, § 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, § 155 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, § 157 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl, § 158 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen, § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern, § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen, § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber, § 172 Einschränkungen der Ermessensentscheidung, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, § 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates, § 177 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung, § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung, § 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, § 180 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung, § 181 Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 184 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit, § 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt, § 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, § 188 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit, § 194 Beauftragung und Verantwortlichkeit, Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen, § 199 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 200 Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen, § 202 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt, § 203 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit, § 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen, § 210 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit, § 211 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten, § 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen, § 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen, § 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen, § 222 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte, § 223 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe, § 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand, Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr, § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle, § 231 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr, § 232 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr, § 240 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst.
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