(2) Der Leistungskatalog des §49 SGB IX umfasst auch Leistungen, die von den Integrationsämtern im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeits- leben nach § 185 Abs. die Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung (§ 193). Das SGB IX: zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2019 ( BGBl. (4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 166 Inklusionsvereinbarung (1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 176 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers (§ 181) eine verbindliche Inklusionsvereinbarung. Das Recht des Vorstandes, aufgrund einer von einem Mitglied begangenen Pflichtverletzung von diesem Unterlassung oder Schadenersatz zu verlangen, bleibt davon unberührt. VGH Bayern, 02.12.2020 - 12 BV 20.1951. (3) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesamt für Justiz stellen für interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. 2. 43 Entscheidungen:. Jeder Ausschluss wird vom Vorstand begründet. Gentili colleghe e colleghi, come noto l'articolo 492 bis c.p.c., come modificato dal D.L. den Ausgleich für unvermeidbare Verdienstausfälle des Leistungsberechtigten oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, bei einem Träger oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5. die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, die Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. 1 Nr. die Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung. 5. die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen. die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden, die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und. § 44 Ergänzende Leistungen § 45 Leistungen zum Lebensunterhalt § 46 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds § 47 Berechnung des Regelentgelts § 48 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen § 49 Kontinuität der Bemessungsgrundlage § 50 Anpassung der Entgelt- (6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen. Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in diesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7, Reisekosten nach § 73 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 74 übernommen. Rechtsprechung zu § 49 SGB IX a.F. § 49 SGB IX 2001 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - I S. 2789 ) m.W.v. § 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung (1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben … sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten. Auf § 49 SGB IX verweisen folgende Vorschriften: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben § 58 (Leistungen im … Reading Time: 5Min. die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen. (8) Leistungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 7 umfassen auch. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 46 Früherkennung und Frühförderung (8) Leistungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 7 umfassen auch. Dezember 2016, BGBl. SGB IX - Änderungen überwachen. Auf § 49 SGB I verweisen folgende Vorschriften: Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs Grundsätze des Leistungsrechts § 50 (Überleitung bei Unterbringung) Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) Leistungen Renten sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten. (5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht. Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen. 3. Gesetze Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen! die Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung (§ 193). Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in diesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7, Reisekosten nach § 73 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 74 übernommen. Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert. Kostenerstattung für heilpädagogische Wohnheimunterbringung § 125 sgb ix gesetze im internet. eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung. November 2004. in Digital. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung. (3) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere. 2. Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert ... 2 Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und wählen zu ihrer Mitwirkung besondere Vertreter. Frühere Fassungen von § 49 SGB IX. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. 3 Abs. eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung. Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. gesetze-im-internet.de Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen … 7 "Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates") und sind damit Teil des Öffentlichen Rechtes. § 64 SGB IX – Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Rehabilitationsträger werden ergänzt durch § 49 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung (1) ... Frauen mit Behinderungen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben zugesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote. das Training lebenspraktischer Fähigkeiten, die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Gesetze; SGB IX - Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch § 46 SGB IX, Höhe und Berechnung des Übergangsgelds; ... im Übrigen ein Vomhundertsatz von 70 zugrunde gelegt. Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen. (9) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über Voraussetzungen, Gegenstand und Umfang der Leistungen der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben regeln. Art 25a BTHG - Einzelnorm - Gesetze im Internet . Absatz 1 Satz 2 eingefügt durch G vom 23. (1) Bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit wird ein Beratender Ausschuss für behinderte Menschen gebildet, der die Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben durch Vorschläge fördert und die Bundesagentur für Arbeit bei der Durchführung der in diesem Teil und im Dritten Buch zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben übertragenen Aufgaben … (7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme, der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe am Arbeitsleben notwendig ist sowie. das Training lebenspraktischer Fähigkeiten, die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung. Verwaltungsvorschriften im Internet; N-Lex; Kurz-Umfrage zur Verständlichkeit von Gesetzen; Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Artikel 1 des Gesetzes v. Rechtsprechung zu § 49 SGB IX - 43 Entscheidungen. 27 giugno 2015 numero 83, ha previsto la possibilità per il creditore procedente di richiedere la ricerca telematica dei beni del debitore, in vista della successiva esecuzione. 3 Abs. (1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. § 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich § 58 Leistungen im Arbeitsbereich § 59 Arbeitsförderungsgeld § 60 Andere Leistungsanbieter § 61 Budget für Arbeit § 61a Budget für Ausbildung § 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen § 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen: Kapitel 11 Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben. Die Schulgesetze der Länder gründen sich auf das Grundgesetz (Art. ein Jahr im Rückstand geblieben sind. Dezember 2016, BGBl. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in … I S. 1046) Teil 1: Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen; Kapitel 6: Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen § 49 SGB 9 Kontinuität der Bemessungsgrundlage die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung. Die Gesetze des Internet Was Rechtsvorschriften zu E-Commerce, Domain-Schutz und Werbung sagen. (1) Soweit es im Einzelfall geboten ist, prüft der zuständige Rehabilitationsträger gleichzeitig mit der Einleitung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, während ihrer Ausführung und nach ihrem Abschluss, ob durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen erhalten, gebessert oder … der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. § 49 SGB 9; Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes v. 19.6.2001, BGBl. In § 49 Absatz 8 Satz 2 und 4 wird jeweils die An-gabe § 185 Absatz 4 durch die Angabe §185Ab-satz 5 ersetzt. Gesetze; SGB IX - Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch § 49 SGB IX, Kontinuität der Bemessungsgrundlage; ... Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation … Dabei schreibt es die (persönliche) Schuld des Täters als Grundlage der Strafzumessung fest. den Ausgleich für unvermeidbare Verdienstausfälle des Leistungsberechtigten oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, bei einem Träger oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5. die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, die Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang. Compra SGB IX - Sozialgesetzbuch IX: Gesetze, Verordnungen, Empfehlungen auf CD-ROM. die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten. 01.01.2020 Leistungen sind insbesondere. von Südtiroler Wirtschaftszeitung. die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten. (4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. (2) Frauen mit Behinderungen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben zugesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. §§ 49 bis 54 SGB IX Neuntes Buch Sozialgesetzbuch . Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung. Bereits am 16.12.2016 verabschiedete der Bundesrat das Bundesteilhabegesetz (BTHG). die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung. § 49 SGB IX – Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. (6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen. 2002 (BGBl I S. 4621); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. ... der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten ... Für Ihr Blog oder Forum - Gesetze verknüpfen. (9) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über Voraussetzungen, Gegenstand und Umfang der Leistungen der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben regeln. SGB VIII Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe Stand Zuletzt geändert durch Art. Leistungen sind insbesondere. (1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Dezember 2016, BGBl. 4. der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers gutachterlich Stellung zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter … Video: SGB IX - Gesetze im Internet . (5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht. § 49 SGB IX 2001, Kontinuität der Bemessungsgrundlage Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und Universitäten. gesetze-im-internet.de; BIH: Wegweiser SGB IX - Teil 2: Schwerbehindertenrecht; Schulgesetze der Länder. Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12. SPEDIZIONE GRATUITA su ordini idonei (7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme, der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe am Arbeitsleben notwendig ist sowie. German term or phrase: AVmG, BetrAVG, SGB IV Ausführliche Regelung der Teilnahme an betrieblicher Altersversorgung gegen Entgeltumwandlung Unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Regelungen (AVmG, BetrAVG, SGB IV die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen. die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang. die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden, die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und. buzer.de. ... Gesetze verknüpfen. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 50 Leistungen an Arbeitgeber die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen. § 46 SGB IX - Einzelnorm - Gesetze im Internet 25.05.2012 - Das Gesetz macht, mehr oder weniger eindeutige, Vorgaben für die Strafzumessung in § 46 StGB. die Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung. (2) Frauen mit Behinderungen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben zugesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote. zur Teilhabe an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz selbst, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können, die Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind und. § 231 SGB IX - Einzelnorm... und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. dejure.org Übersicht SGB IX a.F. Sozialgesetzbuch (SGB) I bis XII und weitere Gesetze zum Sozialrecht als Nachschlagewerk mit Volltextsuche. 6 G v. 9.10.2020 I 2075, Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, § 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen, § 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe, § 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung, Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung, § 13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs, § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern, § 16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern, § 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen, § 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren, § 22 Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen, § 23 Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz, § 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger, § 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung, § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten, § 34 Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen, Struktur, Qualitätssicherung und Verträge, § 36 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 43 Krankenbehandlung und Rehabilitation, § 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung, § 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, § 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, § 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen, § 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich, § 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen, § 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen, Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds, § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen, § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen, § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten, § 80 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, § 81 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, § 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung, § 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, § 88 Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe, Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht), § 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen, § 101 Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland, § 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf, § 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles, § 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen, § 109 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme, § 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung, § 126 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung, § 127 Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung, § 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, § 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen, § 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen, § 134 Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen, § 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen, § 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen, § 149 Übergangsregelung für ambulant Betreute, § 150 Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens, Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht), § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise, § 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, § 155 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, § 157 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl, § 158 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen, Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen, § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern, § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen, § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber, § 172 Einschränkungen der Ermessensentscheidung, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, § 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates, § 177 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung, § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung, § 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, § 180 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung, § 181 Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers, Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 184 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit, § 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt, § 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, § 188 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit, § 194 Beauftragung und Verantwortlichkeit, Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen, § 199 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen, § 200 Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen, § 202 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt, § 203 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit, § 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen, § 210 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit, § 211 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten, § 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen, § 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen, § 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen, § 222 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte, § 223 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe, § 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand, Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr, § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle, § 231 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr, § 232 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr, § 240 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst.